Bau AG: 2023 Balkonkraftwerke untersagt – 2024 immer noch sehr erschwert

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Bau AG: 2023 Balkonkraftwerke untersagt – 2024 immer noch sehr erschwert

Balkonkraftwerk (Foto: GRÜNE Wesel)
Balkonkraftwerk (Foto: GRÜNE Wesel)
– unverständliche Entscheidung gegen Mieter und Klimaschutz

Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett einen Beschluss zur Erleichterung des Zubaus von Balkonkraftwerken beschlossen. Mit einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer Gesetze will die Bundesregierung den Ausbau von Photovoltaikanlagen stärker fördern.

Der Beschluss sieht unter anderem eine einfachere Anmeldung von Balkonkraftwerken vor, die künftig bis zu 800 Watt ins Stromnetz einspeisen dürfen. Leistungsbegrenzten Solaranlagen sollen zukünftig mit weniger Bürokratie an Balkonen aufgehängt werden können. Vermieter sollen aufgrund der Privilegierung im Rahmen der Energiewende diesen Anlagen die Genehmigung nicht mehr verweigern können. Das Gesetz soll 2024 in Kraft treten. Der parallele Entwurf des Bundesjustizministeriums, der den Anspruch auf Installation eines Steckersolargerätes für Mieter und Wohnungseigentümer einführt, wird nach Angaben eines Sprechers voraussichtlich Ende September 2023 vom Kabinett beschlossen. Der Bundestag muss beiden Entwürfen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen, noch zustimmen.

Und genau in dieser Zeit untersagte die Bau AG als 100% kommunales Unternehmen der Stadt Kaiserslautern einer Mieterin ohne nachvollziehbare Erklärung die angefragte Installation eines Balkonkraftwerks.

Mitteilung der Bau AG an eine Mieterin vom 23.05.2023: „PV- Anlagen für Balkone werden von uns aus Sicherheitsgründen, Befestigung-technischen Gründen, sowie ästhetischen Gründen nicht genehmigt.“
Und auf Nachfrage des NABU Kaiserslautern am 07.08.2023: „Die wenigen Anfragen an Montagen von Balkon-PV-Anlagen, werden aus dieser, dafür zuständigen Abteilung, aus mehreren Gründen abgelehnt.“

  • Es geht um eine Entscheidung der Bau AG gegenüber Ihren Mietern und um sachliche Gründe.
  • Es geht darum den Mietern die Möglichkeit zur eigenen Beteiligung an der Energiewende, der Gewinnung regenerativer Energie zu gestatten.
  • Es geht um die Möglichkeit der Mieter zur Einsparung von Energiekosten, zur Teilhabe an regionaler Wertschöpfung.
  • Es geht daher auch um die Schaffung von Akzeptanz zur Energiewende, gerade auch bei Mietern im sozialen Wohnungsmarkt.
  • Es geht darum, alle Möglichkeiten für eine schnelle Reduktion klimaschädlicher Treibhausgase bei der Energieerzeugung zu nutzen.
  • Und es geht auch um die Vorbildwirkung der Bau AG als großem, kommunalem Akteur.

Die grundsätzliche Ablehnung der Bau AG, gerade als kommunales Wohnungsunternehmen, ist nicht nachvollziehbar, nicht zeitgemäß und in Bezug auf den Klimaschutz und die Energiewende und für die Mieter völlig verkehrt!

Weitere Informationen zur bisherigen Kommunikation zwischen der Bau AG und dem Vorsitzenden des NABU Kaiserslautern und Umgebung hierzu finden Sie auf der Homepage des NABU Kaiserslautern unter Aktuelles/Stellungnahmen.

230817_NABU-KL_zu_Bau_AG_untersagt_Balkonkraftwerke.pdf (191,8 KiB)

Die direkte Kommunikation ist leider inzwischen so festgefahren, dass ein weiterer Austausch zwischen dem NABU-Vorstand und dem Vorstand der Bau AG wenig erfolgversprechend erscheint.

Wir bitten alle um Unterstützung, um die Bau AG zu einer besseren Entscheidung zu bewegen.

Offene Mitteilung des NABU KL am 17.08.2023, 14:45 Uhr:

230817_NABU-KL_zu_Bau_AG_untersagt_Balkonkraftwerke.pdf (191,8 KiB)


Aktualisierung vom 17.08.23, 15:33 Uhr:

Kurze Zeit nach dem Versenden der offenen Kritik und der Bitte an einen größeren Verteiler (Aufsichtsrat der Bau AG, Politik in Kaiserslautern, Medien und weitere Organisationen) um Unterstützung, bekamen wir ein Gesprächsangebot des Vorstands der Bau AG.

Wir werden das Gesprächsangebot selbstverständlich gerne annehmen und weiter darauf hinarbeiten, dass Balkonkraftwerke bei der Bau AG nicht grundsätzlich abgelehnt werden.

Aktualisierung vom 12.12.23, 16:00 Uhr:

Auf Einladung von Herrn Bauer, Geschäftsführer der Bau-AG, gab es am 12.12.23 ein Treffen zwischen Herrn Bauer und Jürgen Reincke, dem 1. Vorsitzenden des NABU Kaiserslautern, zum Thema der Balkon-Solaranlagen an Balkonen der Bau-AG.

Das Ergebnis war, dass die Bau-AG derartige Anlagen weiter nicht möchte. Wenn die zu erwartenden Gesetzesänderungen in 2024 eine Ablehnung durch Vermieter nicht mehr ermöglichen, so wird die Bau-AG eine Lösung anbieten. Hierbei geht es um eine Vorgehensweise, die Mietern das Anbringen derartiger Anlagen ermöglicht und die Bau-AG möglichst aus der Haftung nimmt. Eine aktive Unterstützung oder Förderung von Balkon-PV durch die Bau-AG soll es nicht geben.

Im Ergebnis wird die Bau-AG das ermöglichen, was sie ohnehin durch neue Gesetze muss und dabei keine unnötigen Hürden aufbauen.
Immerhin, aber gut ist dies aus unserer Sicht noch lange nicht!

Interview mit dem Geschäftsführer der Bau AG in der RHEINPFALZ am 24.01.2024
Aktualisierung vom 24.01.24:

In der RHEINPFALZ vom 24.01.2024 wird ein längeres Interview mit Herrn Bauer, Geschäftsführer der Bau AG veröffentlicht. Darin nimmt Herr Bauer auch in einem kurzen Absatz Stellung zu Balkon-PV:

Manche Mieter wünschen sich Balkonkraftwerke. Ist das eine Option?

Ich sehe das Ganze eher skeptisch. Ich halte den Effekt, den die Geräte haben, für sehr überschaubar. Die Einsparung von CO2, nach dem die Teile in Asien hergestellt werden und anschließend erst bis nach Deutschland verfrachtet werden müssen, wage ich zu bezweifeln. Es gibt auch noch keine Erfahrungswerte zur Lebensdauer dieser Geräte und wie sie entsorgt werden sollen. Für uns ist aber vor allem der Sicherheitsaspekt ein Thema. Es werden immer mehr Billiggeräte verkauft. Damit habe ich meine Probleme, wenn die Mieter in die elektrischen Anlagen im Haus eingreifen. Dann sind auch Windlasten zu beachten, Bauteile können bei starkem Wind herabfallen. Wir sind als Vermieter für die Verkehrssicherheit verantwortlich und in der Haftung.

Sie erlauben sie also nicht?

Wir dürfen sie gar nicht verbieten. Wir haben einen sehr umfangreichen Anforderungskatalog entwickelt mit Auflagen, die zu beachten sind.

 

Deutlich wird die nach wie vor vorhandene Abneigung des Geschäftsführers gegen Balkon-Solaranlagen. Vom NABU KL sowohl in der bisherigen Korrespondenz als auch im Gespräch erklärte Argumente für die Mieter, wie Teilhabe an der Energiewende und damit neben finanziellen Vorteilen auch Akzeptanzförderung, werden weiter ignoriert. Stattdessen werden Argumente vorgeschoben, die in der Bilanz völlig unrelevant sind. Die Energiebilanz des Transports aus China ist anteilig auf die riesigen Mengen der Schiffstransporte durch eine Balkon-PV-Anlage bereits nach wenigen Monaten amortisiert. Die Lebensdauer heutiger PV-Module liegt bei immer noch gutem Wirkungsgrad meist bei weit über 30 Jahren. Bereits im Gespräch am 12.12.23 hatte Herr Bauer vom NABU-Vorsitzenden Studien vorgelegt bekommen (Franhofer Institut und Umweltbundesamt), die die finanzielle Amortisation, die Energy-Paybacktime und die Dauer bis zum Ausgleich des ökologischen Fußabdrucks von Balkon-PV belegen. Das hatte allerdings auch damals Herrn Bauer nicht gekümmert, nicht interessiert und nicht in seiner vorgefassten Meinung berührt. Dies zeigt dieses Interview erneut deutlich.

Interessant in diesem Kontext ist eine 41-seitige Broschüre des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom 24.01.2023 mit dem Titel: GdW Arbeitshilfe 93, Balkon-PV-Anlagen, Arbeitshilfe für Wohnungsunternehmen zum proaktiven Umgang mit Balkon-Photovoltaik-Anlagen. Hierin findet sich u. a. folgende Absätze direkt in der Einleitung: „Diese Geräte sind für Mieter und Wohnungseigentümer attrak-tiv, weil der erzeugte Strom direkt vor Ort verwendet und nur noch der zusätzlich benötigte Strom aus dem öffentlichen Stromnetz be-zogen wird. Dementsprechend verringert sich die vom Lieferanten bezogene Strommenge sofort und die Rechnung fällt geringer aus. Durch diese Einsparungen macht sich die Installation der Balkon-PV schnell für den Mieter im Geldbeutel bemerkbar. Die Geräte sind damit eine attraktive und effektive Möglichkeit, auch Mietern eine aktive Rolle an der Energiewende zuteilwerden zu lassen.“ und „Bei der Entscheidung sollten sowohl die gesellschaftlich/politisch an-gestrebte Energiewende als auch die eigene Klimastrategie berück-sichtigt werden. Dabei kann jede noch so kleine Solaranlage einen Beitrag leisten.“

Auch der Aspekt, dass Balkon-PV mit gebrauchten Modulen inzwischen in vielen Städten von Bürgerinitiativen als Selbstbauprojekte umgesetzt wird und daher keine neuen Module aus China kommen, passt Herrn Bauer nicht in seine Argumentation. Stattdessen argumentiert er mit heute einfach falschen Arguemnten wie „Es gibt auch noch keine Erfahrungswerte zur Lebensdauer dieser Geräte und wie sie entsorgt werden sollen.“ Es gibt auf die meisten Module lange Garantiezeiträume, technische Angaben zum Nachlassen des Rikungsgrads in 20 Jahren und auf PV-Module spezialisierte Recycling-Unternehmen.

Jusistisch längst geklärt ist auch, dass für die fachgerechte Montage ohne Eingriff in die Bausubstanz der Mieter haftet und nicht der Vermieter. Dies ist vergleichbar mit einem Wäscheständer oder Sonnenschirm, der mit Schraubzwingen am Balkongeländer befestigt wird.

Ebenfalls technisch und juristisch längst widerlegt ist das Argument des Eingriffs in die Hauselektrik. Die Balkon-PV-Anlagen dürfen seit dem Solarpaket I bis 800 Watt einspeisen. Je nach Größe und Alter haben Waschmaschinen zwischen 1.800 und 3.000 Watt und selbst Staubsauger oft 1200 Watt. Daher gibt es sowohl Gerichtsurteile als auch Gutachten, die das Argument der Hauselektrik längst entkräftet haben. Dies entgegen besseren Wissens immer wieder vortzutragen, ist aus unserer (NABU KL) Beurteilung eine unzumutbare Rücksichtslosigkeit des Bau AG-Geschäftsführers gegenüber seinen Mietern.

Aktualisierung vom 06.03.24:

Im Interview mit der RHEINPFALZ (Artikel vom 24.01.2024, siehe oben) wird Herr Bauer, Geschäftsführer der Bau AG, folgendermaßen zitiert: „Wir haben einen sehr umfangreichen Anforderungskatalog entwickelt mit Auflagen, die zu beachten sind.“

In der folgenden Woche hat die Mieterin mit dem Wunsch einer Balkon-PV den genannten Anforderungskatalog bzw. Genehmigungsantrag bei der Bau AG angefordert. Am 31.01.24 kam als Antwort: „Guten Tag Frau (entfernt), ich wollte Sie nur kurz darüber informieren, dass wir Ihnen im Laufe des Februars den Anforderungskatalog zusenden.“ So viel zum entwickelten Anforderungskatalog nach fast einem Jahr.

Anfang März hat die Mieterin dann erneut bei der Bau AG nachgefragt und dann tatsächliche einen umfangreichen Vertragstext für die Genehmigung einer Balkon-PV durch den Vermieter Bau AG erhalten.

Leider ist dieser Vertrag alles andere, als die am 12.12.2023 vom Geschäftsführer getroffene Zusage: „und dabei keine unnötigen Hürden aufbauen.“

Aktualisierung vom 26.04.2024:

Dem Solarpaket I wurde am 26.04.24 im Bundestag zugestimmt. Damit treten zahlreiche Erleichterungen und Entbürokratisierung für Balkon-PV in Kraft.

Aktualisierung vom 13.05.2024:

Der NABU Kaiserslautern ersucht die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz um Unterstützung gegen die aus ihrer Sicht unangemessenen Hürden im Vertrag zur Genehmigung von Balkon-PV der Bau AG. Dabei wird die VZ vom NABU-KL-Vorsitzenden auf folgende Problempunkte im Vertrag hingewiesen:

  • Zu §1: Die Begrenzung auf 600W ist mit dem Solarpaket I hinfällig.
  • Zu §2: Die Montage „ausschließlich durch eine Fachfirma“ ist bei den verfügbaren Bausätzen eine unnötige Hürde, zumal auch ein Versicherungsschutz und eine jährliche Kontrolle gefordert wird. Auch die „vorherige Prüfung der vorhandenen elektrischen Anlage … durch eine Elektro-Fachfirma“ ist bei den 800 Watt in der Größe üblicher Verbrauchsgeräte und daher überzogen. Die vorherige Anmeldung bei den Stadtwerken (Netzbetreiber) und der Zähleraustausch sind mit dem Solarpaket I nicht mehr notwendig. Ob eine Vorgabe der Zulassung nach VDE notwendig ist, oder ob auch beispielsweise TÜV oder andere ausreichen, kann ich nicht beurteilen. Möglicherweise sollte das die in §5 geforderte Haftpflichtversicherung für die Anlage vorgeben?
  • Zu §3: Eine Prüfung der Tragfähigkeit der Balkonbrüstung ist überzogen, denn das erfordert die Sicherheit der Mieter ohnehin. Auch die „störungsfreie Anleiter-Möglichkeit durch die Feuerwehr“ stellt eine für Mieter unverhältnismäßige Hürde dar. Die Forderung „keine optische Beeinträchtigung der Hausfassade“ ist nicht zeitgemäß und ermöglich Willkürentscheidungen. Das grundlegende Verbot von Schrägmontage wegen möglicherweise Verschattung der darunterliegenden Wohnung ist so nicht akzeptabel. Ein Verbot der Verschattung der darunterliegenden Wohnung wäre nachvollziehbar und in Ordnung, aber daraus ein Verbot der Aufständerung abzuleiten ist nicht nachvollziehbar.
  • Zu §5: Die Forderung nach einer Haftpflichtversicherung der Anlage ist absolut nachvollziehbar für mich. Ein erheblicher Teil der Vorgaben in den Paragrafen 2, 3, 9 müssten durch die Versicherung abgedeckt oder dort geregelt werden.
  • Zu §8: Die geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von 600 Euro halte ich für indiskutabel. Mit Balkon-Solaranlagen sollen Mieter, insbesondere auch finanziell nicht sehr leistungsfähige Mieter die Möglichkeit zur rentablen Teilhabe an der Energiewende oder zu etwas Refinanzierung bei ansteigenden Energiepreisen haben. Gerade ein kommunales Wohnungsunternehmen steht als Vermieter in besonderem Focus und in besonderer Verantwortung. Finanziell schwachen Mietern wird durch eine Kaution in dieser Höhe (auch in Kombination mit den anderen ebenfalls kostentreibenden Vorgaben) eine kaum überwindbare Hürde aufgebaut. Der Mieter ist ohnehin verpflichtet die Wohnung beim Auszug ordnungsgemäß zu übergeben.
    Mit dem Satz „Das Wohnungsunternehmen hat das Recht, die Auflagen aus wichtigem Grund im Nachhinein zu erweitern.“ geht der Mieter ein unkalkulierbares und unverhältnismäßiges Risiko ein.
  • Zu §9: Die jährliche Überprüfung durch eine Fachfirma auf Veranlassung des Mieters ist völlig überzogen und nicht hinnehmbar. Zudem muss der Mieter sowieso eine Versicherung für die Balkon-PV abschließen, siehe §5.
  • Zu §10: Der §10 zum Widerrufsrecht des Vermieters stellt eine einseitige, fast willkürliche und zumindest unverhältnismäßige Benachteiligung des Mieters dar.

Insgesamt halte ich den vorliegenden Vertrag für eine überzogene Hürde, um Balkonsolaranlagen bei Mietern der BAU AG zu verhindern.

Die zunächst grundsätzliche Ablehnung der Bau AG und jetzt die aus meiner Beurteilung überzogenen Hürden sind, gerade für ein kommunales Wohnungsunternehmen, nicht nachvollziehbar, nicht zeitgemäß und in Bezug auf den Klimaschutz und die Energiewende und für die Mieter völlig verkehrt!

  1. Es geht darum den Mietern die Möglichkeit zur eigenen Beteiligung an der Energiewende, der Gewinnung regenerativer Energie zu gestatten.
  2. Es geht um die Möglichkeit der Mieter zur Einsparung von Energiekosten, zur Teilhabe an regionaler Wertschöpfung.
  3. Es geht daher auch um die Schaffung von Akzeptanz zur Energiewende, gerade auch bei Mietern im sozialen Wohnungsmarkt.
  4. Es geht darum, alle Möglichkeiten für eine schnelle Reduktion klimaschädlicher Treibhausgase bei der Energieerzeugung zu nutzen.
  5. Und es geht auch um die Vorbildwirkung der Bau AG als großem, kommunalem Akteur.
Aktualisierung vom 21.05.24:

Wir bekommen eine Antwort der Berbraucherzentrale Rheinland-Pfalz:

„… Wir haben uns das genauer angeschaut und stimmen Ihnen im Wesentlichen zu.

Die Aufnahme der Balkon-PV in die privilegierten Maßnahmen im WEG bzw. Mietrecht war jedoch leider noch nicht Teil des im April verabschiedeten Gesetzespakets (Solarpaket I). Der aktuelle Entwurf für die Privilegierung ist unseres Erachtens aber auch so schwach, dass er ein Vorgehen wie hier geschildert nicht verhindern würde. Die Anbringung wird zwar nicht verboten, aber durch die Auflagen quasi unmöglich gemacht.“

Aktualisierung vom 18.06.24:

Wir bekommen eine weitere Mitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz:

„… wir haben jetzt die BAU AG in einem Brief um Stellungnahme dazu gebeten.

Aktualisierung vom 08.07.24:

Eine mündliche Anfrage der Mieterin an die Deutsche Umwelthilfe (DUH) zur Unterstützung wird zur Zeit abgelehnt.

Von der DUH gibt und gab es bereits Klagen zu Genehmigungen von Balkon-PV. In einem Fall hat die DUH die Klage einer Mieterin und eines Mieters einer Wohnung in Kiel unterstützt, denen ihr Balkonkraftwerk von der Hausverwaltung „Haus & Grund“ untersagt wurde (Mehr Informationen zu der von der DUH unterstützten Klage: https://l.duh.de/p230824a).

Vermutlich müssen wir die Anfrage an die DUH mit ausführlicher Begründung erneut einreichen. Ob und wann dies geschieht und ob sich der NABU KL beteiligt, ist derzeit offen.

Aktualisierung vom 20.07.24:

Mitte Juli bekam die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz eine Antwort der Bau AG.

Das Fazit der VZ: „Hier zeigt sich eine recht starre rechtlich begründete Haltung, die sich offenbar kaum aufweichen lässt. Man müsste wohl auf kommunalpolitischer Ebene aktiv werden.“

Weitere Chancen sieht die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktuell nicht.

Vorläufiges Fazit:
Vermutlich müsste gesetzlich eine Privilegierung von Balkon-PV mit geringeren Restriktionsmöglichkeiten für Vermieter beschlossen werden.
Oder die Kommunalpolitik findet Möglichkeiten ein kommunales Unternehmen wie die Bau AG zum Abbau vermeidbarer Hürden bei Balkon-Solaranlagen zu verpflichten.
Wir bleiben dran ...

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